Das Bundesverfassungsgericht hat heute die Auffassung des BvLB, dass Lehrkräften kein Streikrecht zusteht, auf ganzer Linie bestätigt. Verfassungsbeschwerden von vier Lehrern wurden zurückgewiesen. Beamtete Lehrkräfte dürfen weiterhin generell nicht für höhere Einkommen oder bessere Arbeitsbedingungen streiken.
„Ein Streikrecht für beamtete Lehrkräfte hätte den Beamtenstatus für eine ganze Berufsgruppe infrage gestellt“, erklärt Joachim Maiß, Bundesvorsitzender des BvLB und ergänzt: „Es war zu befürchten, dass die Aufhebung des Streikverbots langfristig dazu geführt hätte, dass Lehrkräfte zukünftig nicht mehr verbeamtet würden. Den Ländern wäre es kaum zu vermitteln gewesen, warum sie Lehrkräften die Vorteile des Beamtenstatus ohne die damit verbundenen Pflichten gewähren sollten. Solch eine Rosinenpickerei ist nicht unsere Sache!“
Der BvLB setzt sich mit Nachdruck dafür ein, Lehrkräfte zu verbeamten. Lehrkräfte nehmen hoheitliche Aufgaben wahr, sie haben entscheidenden Einfluss auf das Leben und die berufliche Laufbahn von jungen Menschen. Der Beamtenstatus verpflichtet die Lehrkräfte im Rahmen des Dienst- und Treueverhältnisses zum Dienstherrn wirksam zu einer objektiven und sachgerechten Amtsführung.
Das Urteil des Bundesverfassungsgerichtes sichert auch die Einhaltung der Schulpflicht. Dazu der Bundesvorsitzende Eugen Straubinger: „Sämtliche Bundesländer haben in ihren Schulgesetzen die Schulpflicht verankert. Eltern sowie Schülerinnen und Schüler haben damit einen Anspruch auf geregelten Unterricht, was durch eventuelle Streiks gefährdet wäre. Der Beamtenstatus und das damit verbundene Streikverbot für Lehrkräfte sichert die Schulpflicht und das Recht der Schülerinnen und Schüler auf Bildung und Unterricht.“
Der BvLB will kein Streikrecht, wünscht sich jedoch von den Bundesländern, beamteten Lehrkräften stärkere Mitwirkungsrechte bei Verhandlungen über Arbeitsbedingungen und Besoldung einzuräumen.
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Der Bundesverband der Lehrkräfte für Berufsbildung e.V. vertritt in Deutschland über 39.000 Lehrerinnen und Lehrer.