„Aus dem Grundgesetz heraus gibt es keinerlei Ansatzpunkte dafür, zukünftig zwei Klassen von Beamten zu bilden, also etwa diejenigen, die als Kernbeamte nicht streiken dürften und diejenigen, wie etwa Lehrkräfte, die als Randbereichsbeamte streiken dürften“, führte er weiter aus. „Eine Aufhebung des Streikverbots für Lehrkräfte kommt einer Auflösung des ausgewogenen Strukturprinzips von Pflichten und Rechten gleich und läuft damit entgegen der GEW-Argumentation letztendlich auf eine Entbeamtung aller Lehrer hinaus. Die GEW täuscht ihre Mitglieder und die Öffentlichkeit, wenn sie den Eindruck erweckt, man könnte als verbeamteter Lehrer alles haben, die Vorteile der lebenslangen Anstellung und Versorgung sowie das Streikrecht!“
Meidinger erläuterte weiter, dass der deutsche Staat nach Ansicht von Verfassungsrechtlern sehr wohl das Recht habe, Beamtinnen und Beamte auch außerhalb des hoheitlichen Bereichs einzusetzen, sofern dies der besseren Verwirklichung demokratischer und rechtsstaatlicher Grundsätze diene. Davon abgesehen, gebe es nach wie vor folgende gewichtigen Argumente für eine Verbeamtung von Lehrkräften:
die Sicherung der staatlichen Aufsichtspflicht des Staates gemäß Art 7 GG über den Schulbereich die Gewährleistung der Verlässlichkeit von Schule durch das Streikverbot die Eingriffstiefe der Bedeutung von Schulabschlüssen für die Lebensgestaltung von jungen Menschen der Schutz der pädagogischen Unabhängigkeit und Freiheit von Lehrkräften gegenüber Schüler, Eltern und Arbeitgeber bzw. Dienstherrn die Sicherung eines qualifizierten Lehrernachwuchses durch attraktive Rahmenbedingungen.